Betreuungs-Entlastungsangebote
Eine besondere Form der Betreuung bieten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Für diese Leistungen nach der Pflegeversicherung gibt es einen einheitlichen Entlastungsbetrag von maximal 125 Euro im Monat für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5.
Wenn Sie pflegebedürftig sind und mindestens den Pflegegrad 1 haben, können Sie Leistungen anerkannter Leistungserbringer in Anspruch nehmen und den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich für die entstehenden Kosten einsetzen. Reichen Sie dazu die Rechnung des Anbieters bei Ihrer Pflegekasse ein oder unterzeichen Sie bei uns eine Abtretungserklärung.
Der Entlastungsbetrag wird bei häuslicher Versorgung zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung gewährt.
Die Beträge können zweckgebunden für:
anerkannte Betreuungsangebote
Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger
Angebote zur Entlastung im Alltag
verbraucht werden.
Unsere anerkannten Entlastungs- und Betreuungsangebote werden durch geschulte Kräfte unter fachlicher Anleitung erbracht.
Unabhängig vom Entlastungsbetrag bis 125 Euro gilt:
Wer die ambulanten Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft hat, kann den nicht verbrauchten Betrag, aber maximal 40 % der Pflegesachleistung, als Angebote zur Unterstützung im Alltag auch für Entlastungsleistungen nutzen.
Die Umwandlung der Pflegesachleistungen (nur für die Pflegegrade 2 - 5).
40 % des Pflegesachleistungsbetrages können umgewandelt werden. Dies muss der Pflegeempfänger bei seiner Pflegekasse beantragen.
Hier eine kurze Übersicht der €urobeträge die zusätzlich zur Betreuung eingesetzt werden können:
PG 2 = 289,60 € im Monat.
PG 3 = 545,20 € im Monat.
PG 4 = 677,20 € im Monat.
PG 5 = 838,00 € im Monat.
zusätzlich bekommen Pflegebedürftige weitere 60 % des Pflegegeldes ausgezahlt, das auch für die Altagsbegleitung nutzbar ist.
PG 2 = 189 € im Monat.
PG 3 = 327 € im Monat.
PG 4 = 436 € im Monat.
PG 5 = 540 € im Monat.
Übersicht der Leistungen:
Alltagsbegleitung für Senioren
Wir bieten Ihnen eine Entlastung im Alltag an.
Sie suchen eine Alternative zu den stationären Alters - und Pflegeheimen?
Dazu haben wir Lösungen gefunden. Ihre Wünsche stehen für uns immer im Mittelpunkt, wir sind für sie da, wenn sie uns brauchen.
Die Entlastung für pflegende Angehörige erscheint uns für sehr wichtig. Pflegeaufgaben, Betreuungsaufgaben mit der eigenen Familie, Beruf und mit der Freizeit zu vereinbaren führt häufig zu Belastung. Nehmen sie sich eine Auszeit, um wieder Kraft zu schöpfen. Wir möchten Ihnen dabei behilflich sein. Genießen sie mal wieder Ihre Freizeit, wir betreuen Ihre Angehörigen.
Vereinbaren Sie mit uns einen Termin, wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Hier eine Kurzübersicht der Leistungen:
Betreuung: z.B. von Demenzerkrankten älteren Senioren
Beschäftigung: z.B. Zeitungsrunde, Spielrunde, Märchenstunde, Malstunde, Bastelstunde, Internetstunde.
Besuchsdienste: z.B. im Krankenhaus, Seniorenheim und in Reha - Einrichtungen.
Begleitdienste: zum Hausarzt, Facharzt und zur ambulanten Behandlungen, Einkaufen.
Einkaufservice: z.B. Sie übereichen uns eine Einkaufsliste und wir werden für Sie alle Besorgungen durchführen.
Beratung: z.B. zur Pflegeleistungen, Betreuungsleistungen, Höherstufung des Pflegegrad.
Hauswirtschaftliche Versorgung: z.B. Haushaltsführung, kochen, waschen, bügeln, kleine Reinigungsaufgaben.
Antragstellung Höherstufung des Pflegegrad.
Erklärung zur Abrechnung der Betreuungs - und Entlastungsangebote
Wie rechnen wir die Betreuungs und Entlastungsleistungen ab?
Wie rechnen wir die Pflgesachleistungen (max. 40 % der Pflegesachleistungen) ab?
Wenn Sie Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen, müssen Sie in der Regel in Vorleistung gehen und die Rechnungen erst einmal selbst bezahlen. Das ist gerade in Haushalten mit pflegebedürftigen Menschen manchmal ein finanzielles Problem, da die Pflege schon sehr viel Geldleistungen kostet.
Eine Abtretungserklärung wird da Abhilfe schaffen und Ihnen Ihre Abrechnung vereinfachen. So entsteht auch eine Entlastung bei der Abrechnung von Leistungen.
Was ist eine Abtretungserklärung?
Bei der Abrechnung der entstandenen Kosten für die Betreuungs- und Entlastungsangebote gehen Sie in der Regel in Vorleistung. Die anfallenden Rechnungen müssen Sie zuerst selbst bezahlen. Danach reichen Sie die Rechnungen bei Ihrer Pflegeversicherung ein und bekommen diese erstattet, das heißt Sie haben einen Kostenerstattungsanspruch.
Wenn Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben, kann der Dienstleister direkt mit der Pflegekasse abrechnen. In der häuslichen Versorgung hat die pflegebedürftige Person ein Budget für die Verhinderungspflege von ca. 1.612 € jährlich und für die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen von monatlich 125 Euro. Ebenso erhalten Sie Pflegesachleistungen in unterschiedlichen Höhen. Diese Pflegesachleistungen können zusätzlich bis zu max. zu 40 % umgewandelt werden. In einen Betreuungsbetrag. Die Verhinderungspflege (oder auch Ersatzpflege genannt) und Entlastungsbetrag sind Erstattungsleistungen, das bedeutet, dass die Pflegekasse dem Angehörigen den verauslagten Betrag gegen Vorlage einer Rechnung oder Quittung erstattet.
Vorteile einer Abtretungserklärung:
Ihr Vorteile, wenn Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben:
Sie müssen die Rechnungen des Leistungserbringers nicht selbst bezahlen und müssen nicht in Vorleistung gehen.
Sie müssen die Rechnungen später auch nicht bei der Pflegekasse einreichen, da der Leistungserbringer direkt mit der Pflegekasse
abrechnet.
Sie haben keine schriftlichen Arbeiten zu erledigen.
Eine Überwachung, ob die Pflegekasse an Sie überwiesen hat, entfällt mit der Abtretungserklärung.
Ihre Pflegekasse kann Ihnen gleich mitteilen, ob der Anbieter der Dienstleistung nach dem geltenden Landesrecht NRW zugelassen ist und die Pflegeversicherung die Kosten für diesen Anbieter auch tatsächlich übernimmt.
Verhinderungspflege, eine weitere Möglichkeit Ihnen unsere Hilfe anbieten zu können
Der Begriff Verhinderungspflege umfasst eine Leistung aus dem Pflegebereich, welche der häuslichen Pflege zugeordnet ist. Wird ein pflegebedürftiger Mensch durch seine Angehörigen, Freunde oder Verwandten zu Hause versorgt, gibt es für die pflegende Person die Möglichkeit der Verhinderungspflege. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson verhindert ist und eine Pflegevertretung benötigt. Somit wird sichergestellt, dass die Pflege der pflegebdürftigen Person weiterhin in gewohnter Umgebung stattfindet, was die Lebensqualität des Pflegebedürftigen erheblich steigert.
Was ist Verhinderungspflege?
Nicht immer ist ausreichend Zeit für die erforderliche Pflege vorhanden. Vielleicht sind Sie aufgrund eines privaten Termins verhindert. Auch eine dringend benötigte Auszeit kann die Pflege vorübergehend anders gestalten. In diesen Fällen, ob nur stundenweise oder für mehrere Tage, kann die Hilfe einer Ersatzpflegeperson in Anspruch genommen werden. Dazu zählen neben Fachkräften auch Freunde, Nachbarn und die Personen, die fähig sind, diese Aufgabe zu übernehmen. Das Angebot der Verhinderungspflege unterstützt die häusliche Pflege von Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5. Die Pflegenden werden somit entlastet und eine häusliche Pflege und Hauswirtschaft erleichtert. Kosten, die bei der Verhinderungspflege entstehen, werden bis zu einer gewissen Höhe erstattet.
Nicht selten werden Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in einen Topf geworfen. Dabei handelt es sich aber grundsätzlich um zwei unterschiedliche Leistungen. Die Verhinderungspflege wird im Gegensatz zur Kurzzeitpflege zu Hause durchgeführt. Ein weiterer Unterschied ist, dass Sie bei der Verhinderungspflege bereits 6 Monate vorher pflegerisch im Einsatz sein müssen.
Der Pauschalbetrag, der bei der Verhinderungspflege gewährt wird, bezieht sich auf einen Zeitrahmen von 6 Wochen (42 Tage) im Jahr. Das ist bei der Kurzzeitpflege ebenfalls anders. Hier gibt es eine Beschränkung auf 56 Tage pro Jahr.
Verhinderungspflege – Voraussetzungen und Anspruch
Die Pflege eines Angehörigen oder einer nahestehenden pflegebedürftigen Person kann sehr zeitintensiv sein. Aufgrund dessen wird Ihr eigenes Privatleben womöglich stark eingeschränkt. Eigene Bedürfnisse müssen dann in den Hintergrund treten. Der Gesetzgeber hat mit der Verhinderungspflege eine Möglichkeit geschaffen, mit der Sie sich auch zeitweise um Ihre Angelegenheiten wie kurzfristige Termine kümmern können.
Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können.
Voraussetzungen:
Sie pflegen einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung
Die Pflege findet seit mindestens 6 Monaten statt
Sie pflegen 10 Stunden pro Woche oder mehr
Die zu pflegende Person besitzt mindestens Pflegegrad 2
Sie erhalten von der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen Pflegegel
Verhinderungspflege: Höhe
Es gibt eine maximale Kostenerstattung von bis zu 1.612 Euro für erbrachte Leistungen aus der Verhinderungspflege im Jahr. Daraus ergibt sich auch der Umfang, welcher durch Verhinderungspflege gegeben ist. Verhinderungspflege kann stundenweise in Anspruch genommen werden oder für einen längeren Zeitraum. Die Abrechnung einer Ersatzpflege erfolgt überwiegend stundenweise, die Beanspruchung dieses Dienstes jedoch eher tageweise. Den genauen Abrechnungsvorgang erfragen Sie am besten bei Ihrer zuständigen Pflegekasse.
Antrag auf Verhinderungspflege
Bestimmt fragen Sie sich, wie Sie einen Antrag auf Verhinderungspflege stellen können. Nun, das ist einfacher als gedacht.
Die Beantragung der Verhinderungspflege erfolgt bei der entsprechenden Pflegekasse. Es muss ein Antrag auf Leistungen der Pflegekasse bei Verhinderung einer Pflegeperson gestellt werden. Zusätzlich empfiehlt sich, ein entsprechendes Abrechnungsformular beizulegen, welches alle in Zusammenhang mit der Pflegevertretung aufgekommenen Kosten in Form von Quittungen und Rechnungen, darlegt. Sie haben bis zum 31.12. eines Jahres Zeit und Gelegenheit, die Verhinderungspflege zu nutzen und sich Kosten erstatten zu lassen.
Kombinieren Sie Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Die Kurzzeitpflege kann im Gegensatz zur Verhinderungspflege auch ohne eine Vorauspflege in Anspruch genommen werden. Jede pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad hat Anspruch auf eine Kurzzeitpflege. Diese erfolgt dann meist stationär und nicht im häuslichen Umfeld. Wenn die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen wurde und die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege erfüllt sind, können 50% des Ersatzpflegegeldes benutzt werden. Für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gilt jeweils die gleiche Höhe der Kostenübernahme von 1.612 Euro. Das heißt, dass 806 Euro aus der Kurzeitpflege auf das Geld der Verhinderungspflege aufgerechnet werden kann und dann insgesamt 2418 Euro für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehen.
Behalten Sie Ihr Pflegegeld
Eine Pflege in den eigenen vier Wänden ist von vielen Menschen gewünscht und trägt zum Wohlbefinden der betroffenen Personen bei. Zur Sicherstellung der Pflege erhalten Sie das Pflegegeld. Kommt es nun zur Verhinderungspflege über einen längeren Zeitraum, so wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds bis zu sechs Wochen weiterhin an die Pflegebedürftigen gezahlt. Wenn es hingegen nur zu einer stundenweise Inanspruchnahme der Verhinderungspflege kommt, d. h. weniger als acht Stunden innerhalb von zwei Tagen, dann wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
Wir leisten eine stundenweise Verhinderungspflege für Haushaltshilfe
Konkret bedeutet dies, dass wir Ihren Angehörigen im Alltag mit Haushaltshilfe oder als Betreuungskraft im Rahmen der Verhinderungspflege unterstützen. Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernimmt die Kosten hierfür in einer Höhe von 1.612 € pro Kalenderjahr, unabhängig von einem möglichen, zusätzlichen Einsatz eines Pflegedienstes. Zusätzlich können 50% der Kurzzeitpflege in Höhe von 806 € angerechnet werden. Das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen werden bei stundenweiser Inanspruchnahme der Verhinderungspflege in keinem Fall gekürzt.
Wir beraten und untertsützen Sie bei der Antragsstellung sehr gern, damit Sie eine sehr gute stundenweise Entlastung zu Hause erfahren.
Anerkannter Dienstleister: Seniorenbetreuung Strube
Wir sind "anerkannter Leistungserbringer" nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO).
Die Abrechnung kann durch uns über Ihre Pflegekasse erstellt werden. Abrechenbar sind die §§ 45 a/ 45 b Abs.1 SGB XI
Wir sind "anerkannter Leistungserbinger" für die Versorgung mit Haushaltshilfen gemäß § 38 Abs. 1 und 2 SGB V und § 24 h SGB V.
(Verordnung durch den Hausarzt möglich). Vertragspartner VDEK.
Wir sind "anerkannter Leistungserbringer" für Haushaltshilfen gem. § 70 SGB XII,
Leistungs- Vergütungs und Prüfungsvereinbarung gem. § 75 SGB XII
Vertragspartner Stadt Münster/ Sozialamt.
Die Abrechnung unserer Dienstleistungen können über Ihre:
Pflegekasse
Krankenkasse
die Stadt Münster/ das Sozialamt
erfolgen.
Ausnahme sind privat versicherte Patienten, eine direkte Abrechnung mit der Krankenkasse bzw. Pflegekassse ist nicht möglich. Hier bleibt die Zahlung in Vorleistung bestehen. Eine Privatrechnung wird erstellt. Unsere Rechnung muss dann wie gewohnt an Ihre Krankenkasse/ Pflegekasse übersendet werden.
Alle unsere Dienstleistungen, können Sie auch als Selbstzahler buchen.
Wir beraten Sie gerne zum Angebot.